Was macht ein Betreuer?

Wofür ist ein gesetzlicher Betreuer zuständig?

Zum Thema Zuständigkeit eines gesetzlichen Betreuers gibt es viele Unklarheiten, zumeist sind auch viele Institutionen und Ämter nicht durchgängig oder manchmal sogar falsch informiert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Begriff „Betreuer“ sehr irreführend ist und somit selbst zur Verunsicherung beiträgt. Besser zutreffen würde die Bezeichnung „gesetzlicher Vertreter“.

Ein gesetzlicher Betreuer ist demnach vergleichbar mit einem Prokuristen. Er stellt keine ortsnahe Hilfe dar, sondern ist dafür zuständig, bei Bedarf ortsnahe Hilfen einzurichten.

Ein Beispiel:

Ein betreuter Mensch ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage selbst seine Einkäufe zu erledigen. Die Aufgabe des gesetzlichen Betreuers ist es dann nicht die Einkäufe zu erledigen, sondern eine Hilfe vor Ort zu installieren, die diese übernimmt, z.B. eine Alltagshilfe.


Die Auswahl der zu beantragenden Hilfen richtet sich nach dem Hilfebedarf und der zugrundeliegenden Erkrankung. Maßgeblich ist aber stets der Wunsch und die Interessen des betreuten Menschen, es sei denn, dass sich dieser krankheitsbedingt selbst schaden würde.

Ferner soll eine Betreuung nicht zusätzlich zur Unselbstständigkeit beitragen, sondern nach Möglichkeit die Selbstständigkeit fördern. Das bedeutet, dass der Betreuer erst dann tätig wird, wenn der betreute Mensch es selbst tatsächlich nicht mehr kann. Ansonsten gilt der Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“. Gerade auch in der Neuregelung des Betreuungsgesetzes von Januar 2024 wurden, neben der Selbstbestimmung auch die Förderung der Eigeninitiative des betreuten Menschen in den Fokus gesetzt.

Im Alltag zeigt es sich allerdings oft, dass Institutionen unabhängig des Betreuungsumfangs pauschal auf die Anwesenheit des gesetzlichen Betreuers oder zumindest auf dessen Unterschrift bestehen, was zumeist daran liegt, dass noch viel Unwissenheit und Unsicherheit im Umgang mit diesem Thema bestehen.

Auch hier ein Beispiel:

Der betreute Mensch begibt sich in ein Krankenhaus um eine Operation durchführen zu lassen. Der Narkosearzt und der Chirurg bestehen auf die Anwesenheit und die Unterschrift des gesetzlichen Betreuers, wollen die Behandlung sonst nicht durchführen.


Dies ist nicht statthaft. Der betreute Mensch hat nicht nur das ausdrückliche Recht selbst in seine Behandlung einzuwilligen, sondern sogar die Pflicht. Erst wenn er es selbst nicht mehr kann, z.B. durch Bewußtlosigkeit oder dass er aus anderen Gründen nicht mehr einwilligungsfähig ist, darf der gesetzliche Betreuer an seiner statt die Einwilligungserklärung unterzeichnen.



Der Umfang der Betreuung richtet sich nach der Art der gerichtlichen Bestellung

Die Aufgabenbereiche können vielfältig sein

Bei den Aufgabekreisen ist stets zu beachten, dass der betroffene Mensch nicht geschäftsunfähig ist und in den Bereichen seine Einverständnis geben kann und sollte. 

Liegt ein besonders schwerer Fall der Eigengefährdung vor, kann das Gericht auch einen Einwilligungssvorbehalt erlassen. Diese Aufzählung ist nur ein Bespiel für die häugigsten Aufgabenkreise.

Aufgabenkreise

Das Betreuungsgericht entscheidet für den Einzelfall, welche Aufgabenkreise dem Betreuer zugeteilt werden. Dies richtet sich außschließlich nach der zwingenden Notwendigkeit.

  • Gesundheitssorge

Der Betreuer unterstützt den Betreuten in der Wahrung seiner Interessen im Gesundheitsbereich. Er ist gegenüber Ärzten und entsprechenden Institutionen auskunftsberechtigt.


  • Aufenthaltsbestimmung

Dieser Kreis beinhaltet Entscheidungen über u.a. Unterbringungsmaßnahmen.


  • Wohnungsangelegenheiten

Entscheidungen und Wahrung des Wohnraumes (meist im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbestimmung gesehen).


  • Vermögenssorge

Der Kreis umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen der betreuten Person im Zusammenhang stehen.


  • Freiheitsentziehende Maßnahmen

Der Betreuer ist berechtigt bei Gericht Anträge zur freiheitsentziehenden Maßnahme zu stellen.


  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Umfasst die Kontrolle über Telefonate und das Öffnen und Umleiten des Postverkehrs.



Einwilligungsvorbehalt


Ein solcher Einwilligungsvorbehalt schränkt die Rechte des Betroffenen ein. Er kann nur dann ausgesprochen werden, wenn auf Grund einer psychischen oder kognitiven Einschränkung eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen vorliegt. 

Ein Beispiel:

Der betreute Mensch ist auf Grund einer akuten Psychose nicht mehr geschäftsfähig und dabei, sein Erspartes unkontrolliert an andere Menschen zu verschenken.

Dies wäre eine Indikation zur Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes. Um einen solchen aber auszusprechen, muss zunächst ein Facharzt ein Gutachten erstellen, aus dem tatsächlich die gesundheitliche Einschränkung hervorgeht, sowie auch die unmittelbare Eigengefährdung. Wichtig ist, dass der betreute Mensch hiermit nicht als nicht geschäftsfähig gilt. Es können auch weiterhin Geschäfte abgeschlossen werden, diese gelten jedoch als "schwebend unwirksam", solange bis der gesetzliche Betreuer eingewilligt hat. 

Ein Einwilligungsvorbehalt kann daher nicht nur Einschränkung, sondern auch Sicherheit bedeuten. Gerade bei gutgläubigen Menschen, die Gefahr laufen sich durch spontane Vertragsabschlüsse z.B. Haustürgeschäfte selbst zu gefährden.